Parkplatzordnung

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Die Benützung der Park-, Ein- bzw. Abstellflächen (in der Folge kurz „Parkplatz“ genannt) ist nur nach rechtmäßigem Erwerb eines Dauerparktickets zulässig.
    2. Der Erwerb eine Dauerparktickets fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).
    3. Jeder Kunde unterwirft sich mit Erwerb eine Dauerparktickets dieser Park-, Ein- bzw. Abstellbedingungen (in der Folge kurz „Parkplatzordnung“ genannt). Bei Ablehnung der in dieser Parkplatzordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Der Kunde erhält durch den Erwerb eine Dauerparktickets die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Stellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Für das Laden von Elektrofahrzeugen sind die jeweiligen Nutzungsbestimmungen bei den Ladestationen zu beachten.
    2. Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Stellplatz abzustellen, besteht nicht.
    3. Auf dem Parkplatz gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Parkplatzbetreiber zulässig.
    4. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug auf den Parkplatz eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
  3. Haftungsbestimmungen
    1. Der Parkplatzbetreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt auf dem Parkplatz aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Parkplatzbetreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
    2. Der Parkplatzbetreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Parkplatz zu verlassen.
    4. Den Anordnungen des Parkplatzpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
    5. Allfällige Beschädigungen von Parkplatzeinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Parkplatzbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Allfällige gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
  4. Betriebszeiten
    1. Die Betriebszeiten sind dem Aushang und gegebenenfalls dem Dauerparkticket zu entnehmen.
    2. Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten mittels Dauerparkticket möglich.
    3. Für Dauerparker erfolgt die Ein- und Ausfahrt mittels Berechtigungsmedium (z.B. Dauerparkkarte, Kennzeichen, …).
  1. Abstellen des Fahrzeuges
    1. Das Fahrzeug ist entweder innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen oder sofern die Stellflächen nicht gekennzeichnet sind auf maximal 2,5 x 5 Meter so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Gebühr in Höhe der auch nur teilweise verstellten Parkplätze berechtigt.
    2. Stellt der Kunde einen Anhänger ab, ist der Parkplatzbetreiber berechtigt diesen an einen für den Parkplatzbetreiber besser geeigneten Stellfläche zu verbringen und abzustellen.
    3. Für den Fall, dass
      1. ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere, wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
      2. ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
      3. ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;

ist der Parkplatzbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Parkplatzbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.

  1. Entfernen des Fahrzeuges
    1. Der Parkplatzbetreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
      1. die vereinbarte Dauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgt bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
      2. es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Parkplatzbetrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
      3. es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die Zulassung verliert;
      4. es verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist.
    2. Dem Parkplatzbetreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb des Parkplatzes derart zu verbringen und eventuell zu sichern, dass es ohne Zutun des Parkplatzbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.
    3. Bis zur Entfernung des Fahrzeuges vom Parkplatz steht dem Parkplatzbetreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.
  2. Ordnungsvorschriften
    1. Fahrzeuge, die auf Parkplätze eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkplatzbetreibers zulässig.
    2. Verboten sind insbesondere:
      1. die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
      2. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
      3. Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
      4. das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
      5. die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
      6. ohne Zustimmung vom Parkplatzbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
      7. das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
      8. das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Parkplatzbetreibers;